Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei allen mit Marco Timmann Webdevelopment - nach-folgend MTW genannt - abgeschlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen.

  2. Durchführung von Einzelverträgen
    Für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungsverträgen werden zwischen dem Auftraggeber und MTW auftragsspezifische Leistungsbeschreibungen vereinbart. In diesen Leistungsbeschreibungen sind Art, Umfang und Spezifikation der von beiden Partnern innerhalb des Auftrages zu erbringenden Leistungen verbindlich festgelegt.

    Alle nachträglichen Änderungen bedürfen der Schriftform.

    Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen geben, bestimmt und verantwortet Marco Timmann Webdevelopment die Art und Weise, wie der Einzelvertrag durchgeführt wird.

    Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird die MTW stets bemüht sein, den Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.

    Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter erfolgt unter der verantwortlichen Leitung der MTW. MTW kann ähnliche Leistungen, auch zeitgleich, für andere Kunden erbringen und ist beim Einsatz der Mitarbeiter nicht beschränkt.

  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen termingerecht, im erforderlichen Umfang und für die MTW kostenlos erbracht werden.

    Die beiden Vertragsparteien benennen für die Zeit des Auftrages Ansprechpartner für die Dauer der Zusammenarbeit.

    Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der MTW bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung.

    Der Kunde sorgt für die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen beschäftigten Mitarbeiter der MTW dafür, dass seine Bereitstellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen.

    Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der MTW allen aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schaden und stellt MTW von allen Ansprüchen Dritter frei.

    Von allen Unterlagen und Datenträgern, die der Kunde von MTW übergeben bekommt, behält der Kunde Kopien, auf die MTW jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

    Insbesondere bei der Entwicklung von Online-Auftritten aber auch bei allen anderen Aufträgen stellt der Kunde sicher, dass das von ihm gelieferte Material, wie z.B. Texte, Bilder, Grafiken und Logos frei von Rechten Dritter ist.

  4. Vertragsdauer und Zeitpläne
    Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung oder durch entsprechend schlüssiges Handeln durch die Vertragspartner in Kraft. Die Vertragspartner definieren für die Erbringung der Leistungen einen Zeitrahmen. MTW kann eine Änderung der in den Zeitplänen festgelegten Ausführungsfristen, insbesondere deren Verlängerung verlangen, soweit die Ausführung verzögert wird:

    • Durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand.
    • Höhere Gewalt, oder andere für MTW unabwendbare Umstände.
    • Durch andere, bei Vertragsabschluß nicht erfassbare Umstände, die erfahrungsgemäß den erforderlichen Zeitaufwand beeinflussen können.

    Die Parteien werden solche Umstände, die zu einer Änderung des Zeitplans führen, unverzüglich schriftlich gegenseitig mitteilen. Die Fristverlängerung bemisst sich nach den tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung.

    Im Falle einer von MTW zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung (Beratungsvertrag / Werkvertrag) erfolgt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Preisen bzw. Tagessätzen. Ist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von MTW zu vertreten, erhält die MTW über die im vorhergehenden Satz (Satz 1) erwähnten Vergütung hinaus mindestens 35% des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgeltes. Der Nachweis, dass die MTW infolge der Nichtausführung weiterer Leistungen weniger als 65% des Wertes der restlichen Vergütung an Aufwendungen erspart hat und deshalb eine über die Mindervergütung von 35% gemäß Satz 2 hinausgehende Vergütung beanspruchen kann, bleibt der MTW vorbehalten.

    Dienstverträge ohne eine bestimmte Vertragsdauer können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    Die Einzelpreise der Lieferungen und Leistungen sowie die gesamte Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es wird - sofern in den Einzelverträgen nicht anders vereinbart - monatlich auf der Grundlage der von Marco Timmann Webdevelopment geführten Tätigkeitsberichte abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachträglich.

    Die Berechnung von Spesen etc. wird in den Einzelverträgen geregelt.

    Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers der Zeitaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die Marco Timmann Webdevelopment bei Übernahme des Auftrages zugrunde legen konnte, so ist die MTW auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung
    berechtigt.

    Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die MTW Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz verlangen.

  6. Rechte an Arbeitsergebnisse
    Alle schriftlichen und maschinenlesbaren in Erfüllung dieses Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Berichte, Pläne und Projektdokumentationen gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmung dem Auftraggeber.

    Über Ideen, Konzeptionen, Know-how und Methoden/Techniken, die von der MTW allein oder gemein-schaftlich mit dem Auftraggeber entwickelt werden, kann der Auftraggeber sowie die MTW frei verfügen, sofern einzelvertraglich nichts abweichendes vereinbart wurde.

    Hiervon grundsätzlich ausgenommen, sind Software-Entwicklungen im Allgemeinen und speziell im Zusammenhang im dem WebCMS PageDynamo®. Der Auftraggeber erhält in diesem Zusammenhang eine zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungslizenz und das Recht die Software entsprechend seinen Bedürfnissen anpassen zu dürfen. Es ist ihm nicht erlaubt den Quellcode - sofern dieser ausgeliefert wird - an Dritte weiterzugeben. Alle Rechte der Vermarktung und des Vertriebes der in diesem Zusammenhang erstellten Software verbleiben bei der MTW. Die MTW ist durch diesen Vertrag nicht gehindert, Material zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, das dem an den Auftraggeber gelieferten ähnlich ist.

  7. Vertraulichkeit
    Die MTW wird vertrauliche Daten, die eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind und zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, mit der Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln wie vertrauliche Daten der eigenen Firma. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Daten, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Methoden/Techniken, die sich auf die Beratung beziehen, sowie für Daten, Ideen, Konzeptionen und Methoden/Techniken, die Marco Timmann Webdevelopment bereits bekannt sind oder außerhalb des Vertrages bekannt werden.

    Gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt. Besteht bei vertraulichen personenbezogenen Daten ein über die MTW-Geheimhaltungsmaßnahmen hinausgehendes Schutzbedürfnis, so ist vom Auftraggeber vor Übergabe dieser Daten über ihre Übergabe und Behandlung eine schriftliche Vereinbarung als Ergänzung dieses Vertrages herbeizuführen. In dieser Vereinbarung soll die technische Behandlung der Daten, sofern sie sich im Bereich der MTW befinden, festgehalten werden. Die Vereinbarung ist von beiden Partnern zu unterzeichnen.

    Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MTW das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

  8. Übergabe und Abnahme der Leistung
    Die von der MTW erbrachten Arbeitsergebnisse werden jeweils nach Fertigstellung an den Auftraggeber übergeben.

    Der Auftraggeber erklärt unverzüglich die Abnahme, wenn das Werk vertragsgemäß ist. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber bis 30 Tage nach der Übergabe Fehler nicht schriftlich mitteilt, die die Nutzbarkeit des Werkes erheblich einschränken. Die MTW wird den Auftraggeber darauf bei der Übergabe der Leistung hinweisen.
    Während des Zeitraumes zwischen Übergabe und Abnahme noch auftretende Fehler werden von der MTW binnen einer angemessenen Frist beseitigt, ohne dass eine neue 30-Tagefrist in Gang gesetzt wird.

  9. Gewährleistung
    Die MTW wird die übernommenen Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des allgemeinen Stands der Technik durch qualifizierte Mitarbeiter durchführen.

    Als Fehler des Werkes gilt es, wenn eine etwaige Abweichung zur wesentlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Werkes führt. Tritt ein Fehler auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, der MTW die Möglichkeit einzuräumen, diesen in einer angemessenen Frist auf Kosten der MTW zu beseitigen. Der Auftraggeber hat dabei die Umstände des Auftretens des Fehlers und deren Auswirkungen schriftlich darzustellen und wird auf Aufforderung der MTW eine Leistung, in welcher der Fehler geltend gemacht wird, zusenden. Räumt der Auftraggeber der MTW die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht ein, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Werke, die vom Auftraggeber nachträglich verändert wurden.

    Der Auftraggeber wird die MTW, soweit zumutbar, bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Gelingt es der MTW nicht, den Fehler zu beseitigen, ist der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.

    Alle weiteren Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere die Geltungmachung mittelbarer Schäden.

    Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten.

  10. Haftung
    Die MTW sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf den Auftragswert derjenigen Leistung innerhalb einer Einzelvereinbarung, die den Schaden verursacht hat oder in direkter Beziehung dazu steht.

    Die MTW sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und andere mittelbare und Folgeschäden (z.B. durch Arbeitsergebnisse verursachte Schäden) sowie Schäden an aufgezeichneten Daten.

    Die Haftungsbegrenzungen der vorstehenden Absätze gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der MTW oder seiner Erfüllungsgehilfen.

    Ansprüche aus Verletzung der Vertraulichkeit kann der Auftraggeber jedoch nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt ab geltend machen, zu dem ihm der Haftungsgrund bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

  11. Sonstige Bestimmungen
    Ein Abtreten von Rechten oder Übertragungen von Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von der MTW.

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Ansprüche aus diesem Vertrag sind beiderseits, soweit nicht andere Vereinbarungen vorgehen, spätestens innerhalb von einem Jahr nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

    Abweichende Auftragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, wozu auch Änderungen dieser Schriftformklausel gehören, werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von den bevollmächtigen Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet werden.

    Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Vertragspartner ist Hamburg. Für die Einzelverträge, auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Stand 12. Januar 2004